Kurztitel
Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 13
Zusatzdienste
1.Ziffer eins Die Mitgliedsländer besorgen die nachstehenden vorgeschriebenen Zusatzdienste :
Einschreiben von abgehenden Flugpost- und Vorrangbriefsendungen;
Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang, die für Destinationen ohne Vorrang- oder Flugpostdienst bestimmt sind;
Einschreiben von sämtlichen ankommenden Briefsendungen.
2.Ziffer 2 Das Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang nach Destinationen nach denen es einen Vorrang- oder Flugpostdienst gibt, ist fakultativ.
3.Ziffer 3 Die Mitgliedsländer können die nachstehenden fakultativen Zusatzdienste im Rahmen der Beziehungen zwischen Verwaltungen besorgen, die die Bereitstellung dieser Dienste vereinbart haben:
Wertangabe für Briefsendungen und Pakete;
Bescheinigte Abgabe von Briefsendungen;
Nachnahmedienst für Briefsendungen und Pakete;
Eildienst für Briefsendungen und Pakete;
Abgabe zu eigenen Handen von eingeschriebenen Briefsendungen, von Briefsendungen mit bescheinigter Abgabe oder Briefsendungen mit Wertangabe;
Gebühren- und Abgabenfreiheit für und Pakete;
Pakete mit zerbrechlichem Inhalt und sperriger Pakete;
„Consignment“-Dienst für Gruppensendungen ein- und desselben Absenders nach dem Ausland.
4.Ziffer 4 Die nachstehenden Zusatzdienste haben zugleich verpflichtenden als auch fakultativen Charakter:
Internationaler Geschäftsantwortdienst (CCRI), der im Wesentlichen fakultativ ist, alle Verwaltungen sind jedoch verpflichtet, die Rücksendung der CCRI-Sendungen zu besorgen;
internationaler Antwortschein; diese Scheine können in jedem Mitgliedsland eingetauscht werden, ihr Vertrieb ist jedoch freiwillig;
Rückschein für eingeschriebene Briefsendungen oder Sendungen mit bescheinigter Abgabe, sowie für Pakete und Sendungen mit Wertangabe; bei Ankommenden Sendungen haben alle Postverwaltungen den Rückscheindienst zu besorgen; bei abgehenden Sendungen ist dieser Dienst jedoch nicht verpflichtend wahrzunehmen.
5.Ziffer 5 Diese Dienste und die diesbezüglichen Entgelte sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.
6.Ziffer 6 Falls für die nachstehenden Elemente eines Dienstes im Inlandsdienst besondere Entgelte erhoben werden, sind die Postverwaltungen befugt, dieselben Entgelte für Auslandssendungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu erheben:
Zustellung von Päckchen mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm;
Aufgabe von Briefsendungen bei Aufgabeschluss;
Aufgabe von Sendungen außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
Abholung einer Briefsendung außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
Lagerung von Briefsendungen über 500 Gramm und Paketen;
Abgabe von benachrichtigten Paketen;
Versicherung gegen höhere Gewalt.