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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 13

Zusatzdienste

Ziffer eins Die Mitgliedsländer besorgen die nachstehenden vorgeschriebenen Zusatzdienste :

  1. eins Punkt eins
    Einschreiben von abgehenden Flugpost- und Vorrangbriefsendungen;
  2. eins Punkt 2
    Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang, die für Destinationen ohne Vorrang- oder Flugpostdienst bestimmt sind;
  3. eins Punkt 3
    Einschreiben von sämtlichen ankommenden Briefsendungen.

Ziffer 2 Das Einschreiben von abgehenden Briefsendungen des Erdwegs bzw. ohne Vorrang nach Destinationen nach denen es einen Vorrang- oder Flugpostdienst gibt, ist fakultativ.

Ziffer 3 Die Mitgliedsländer können die nachstehenden fakultativen Zusatzdienste im Rahmen der Beziehungen zwischen Verwaltungen besorgen, die die Bereitstellung dieser Dienste vereinbart haben:

  1. 3 Punkt eins
    Wertangabe für Briefsendungen und Pakete;
  2. 3 Punkt 2
    Bescheinigte Abgabe von Briefsendungen;
  3. 3 Punkt 3
    Nachnahmedienst für Briefsendungen und Pakete;
  4. 3 Punkt 4
    Eildienst für Briefsendungen und Pakete;
  5. 3 Punkt 5
    Abgabe zu eigenen Handen von eingeschriebenen Briefsendungen, von Briefsendungen mit bescheinigter Abgabe oder Briefsendungen mit Wertangabe;
  6. 3 Punkt 6
    Gebühren- und Abgabenfreiheit für und Pakete;
  7. 3 Punkt 7
    Pakete mit zerbrechlichem Inhalt und sperriger Pakete;
  8. 3 Punkt 8
    „Consignment“-Dienst für Gruppensendungen ein- und desselben Absenders nach dem Ausland.

Ziffer 4 Die nachstehenden Zusatzdienste haben zugleich verpflichtenden als auch fakultativen Charakter:

  1. 4 Punkt eins
    Internationaler Geschäftsantwortdienst (CCRI), der im Wesentlichen fakultativ ist, alle Verwaltungen sind jedoch verpflichtet, die Rücksendung der CCRI-Sendungen zu besorgen;
  2. 4 Punkt 2
    internationaler Antwortschein; diese Scheine können in jedem Mitgliedsland eingetauscht werden, ihr Vertrieb ist jedoch freiwillig;
  3. 4 Punkt 3
    Rückschein für eingeschriebene Briefsendungen oder Sendungen mit bescheinigter Abgabe, sowie für Pakete und Sendungen mit Wertangabe; bei Ankommenden Sendungen haben alle Postverwaltungen den Rückscheindienst zu besorgen; bei abgehenden Sendungen ist dieser Dienst jedoch nicht verpflichtend wahrzunehmen.

Ziffer 5 Diese Dienste und die diesbezüglichen Entgelte sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.

Ziffer 6 Falls für die nachstehenden Elemente eines Dienstes im Inlandsdienst besondere Entgelte erhoben werden, sind die Postverwaltungen befugt, dieselben Entgelte für Auslandssendungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu erheben:

  1. 6 Punkt eins
    Zustellung von Päckchen mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm;
  2. 6 Punkt 2
    Aufgabe von Briefsendungen bei Aufgabeschluss;
  3. 6 Punkt 3
    Aufgabe von Sendungen außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
  4. 6 Punkt 4
    Abholung beim Absender;
  5. 6 Punkt 5
    Abholung einer Briefsendung außerhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten;
  6. 6 Punkt 6
    Postlagerung;
  7. 6 Punkt 7
    Lagerung von Briefsendungen über 500 Gramm und Paketen;
  8. 6 Punkt 8
    Abgabe von benachrichtigten Paketen;
  9. 6 Punkt 9
    Versicherung gegen höhere Gewalt.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117647