Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 14
Elektronische Post, EMS, integrierte Logistik und neue Dienste
1.Ziffer eins Die Postverwaltungen können miteinander vereinbaren, die nachstehenden in den Ausführungsbestimmungen beschriebenen Dienste wahrzunehmen:
elektronische Post, ein Dienst zur elektronischen Übermittlung von Nachrichten;
EMS, ein Eildienst der Post für Schriftstücke und Waren, der nach Möglichkeit der rascheste Postdienst über nicht virtuelle Medien ist; den Postverwaltungen steht es frei, diesen Dienst auf der Grundlage entweder Basis des multilateralen EMS-Standardabkommens oder bilateraler Abkommen wahrzunehmen;
integrierter Logistikdienst; dieser entspricht voll und ganz dem Kundenbedarf in Sachen Logistik und umfasst die Etappen vor und nach der nicht virtuellen Übermittlung von Waren und Schriftstücken;
elektronischer Poststempel: Nachweis eines tatsächlichen elektronischen Vorgangs in bestimmter Form zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Mitwirkung eines oder mehrerer Beteiligter.
1.Ziffer eins Die Postverwaltungen können einvernehmlich neue Dienste einführen, die in den Vertragswerken des Vereins nicht ausdrücklich genannt sind. Die auf einen solchen neuen Dienst anzuwendenden Entgelte werden von den einzelnen beteiligten Verwaltungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebskosten festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117648