Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 16

Zulässige radioaktive Stoffe und biologische Stoffe

Ziffer eins Radioaktive Stoffe sind in Briefsendungen und Paketen im Verkehr zwischen jenen Postverwaltungen, die der Zulassung solcher Sendungen entweder in beiden Richtungen oder auch nur in einer Richtung zugestimmt haben, unter folgenden Bedingungen zugelassen:

  1. eins Punkt eins
    die radioaktiven Stoffe sind entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen beschaffen und verpackt;
  2. eins Punkt 2
    für radioaktive Stoffe in Briefsendungen ist das Entgelt für Vorrangsendungen oder das Einschreibentgelt zu entrichten;
  3. eins Punkt 3
    In Briefsendungen oder Paketen enthaltene radioaktive Stoffe sind auf dem schnellsten Wege, üblicherweise dem Luftwege, zu befördern, wofür die entsprechenden Flugzuschläge zu entrichten sind;
  4. eins Punkt 4
    Radioaktive Stoffe dürfen nur von entsprechend ermächtigten Absendern aufgegeben werden.

Ziffer 2 Biologische Stoffe sind unter folgenden Bedingungen in Briefsendungen zugelassen:

  1. 2 Punkt eins
    leicht verderbliche biologische Stoffe, infektiöse Stoffe und gefrorenes Kohlenstoffdioxid (Trockeneis), soweit dieses verwendet wird, um infektiöse Stoffe zu gefrieren, können nur mit der Post im Verkehr zwischen qualifizierten, offiziell anerkannten Laboratorien befördert werden. Diese gefährlichen Waren können in der Briefpost im Hinblick auf ihre Beförderung mit dem Flugzeug unter der Bedingung zugelassen werden, dass dies nach den Landesgesetzen, den geltenden technischen Anweisungen der Organisation der internationalen zivilen Luftfahrt (OACI) und den Verordnungen der IATA über gefährliche Waren gestattet ist.
  2. 2 Punkt 2
    Für leicht verderbliche biologische Stoffe und infektiöse Substanzen, die gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen beschaffen und verpackt sind, ist das Entgelt für Vorrangsendungen oder das Einschreibentgelt zu entrichten. Für die postalische Bearbeitung dieser Sendungen kann ein Aufschlag erhoben werden.
  3. 2 Punkt 3
    Die Zulassung leicht verderblicher biologischer Stoffe und infektiöser Substanzen ist auf die Mitgliedsländer beschränkt, die der Zulassung solcher Sendungen entweder in beiden Richtungen oder auch nur in einer Richtung zugestimmt haben.
  4. 2 Punkt 4
    Diese Stoffe oder Substanzen sind auf dem schnellsten Wege, üblicherweise dem Luftwege, zu befördern, wofür die entsprechenden Flugzuschläge zu entrichten sind, und werden vorrangig ausgeliefert.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117650