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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 17

Nachforschung

Ziffer eins Jede Postverwaltung ist verpflichtet, Anträge auf Einleitung einer Nachforschung nach einer Sendung, die im Bereich ihrer oder einer anderen Postverwaltung aufgegeben wurde, unter der Voraussetzung entgegenzunehmen, dass diese Anträge innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe der Sendung folgenden Tag vorgelegt werden. Diese sechsmonatige Frist ist nur für die Kontakte zwischen Antragstellern und Postverwaltungen gedacht, beinhaltet aber nicht die Übermittlung der Nachforschungsanträge von einer Postverwaltung zur anderen.

  1. eins Punkt eins
    Die Entgegennahme von Nachforschungsanträgen zu beim Empfänger nicht eingelangten gewöhnlichen Briefsendungen ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Postverwaltungen, die solche Anträge entgegennehmen, steht es frei, ihre Nachforschungen auf die Sichtung der unanbringlichen Sendungen zu beschränken.

Ziffer 2 Die Anträge auf Nachforschung werden gemäß den Bedingungen der Ausführungsbestimmungen angenommen.

Ziffer 3 Die Bearbeitung der Anträge auf Nachforschung erfolgt kostenlos. Wird jedoch die Übermittlung mittels EMS verlangt, sind die zusätzlichen Kosten grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117651