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Art. 19

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 19

Austausch von Kartenschlüssen mit Militäreinheiten

Ziffer eins Kartenschlüsse der Briefpost können durch Vermittlung der See- oder Luftterritorialdienste anderer Länder ausgetauscht werden:

  1. eins Punkt eins
    zwischen den Postämtern eines der Mitgliedsländer und den Befehlshabern der Militäreinheiten, die der Organisation der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt wurden;
  2. eins Punkt 2
    zwischen den Befehlshabern dieser Militäreinheiten;
  3. eins Punkt 3
    zwischen den Postämtern eines der Mitgliedsländer und den Befehlshabern von Divisionen der See-, Luft- oder Landstreitkräfte, von Kriegsschiffen oder Militärflugzeugen dieses Landes, die im Ausland stationiert sind;
  4. eins Punkt 4
    zwischen den Befehlshabern von Divisionen der See-, Luft oder Landstreitkräfte, von Kriegsschiffen oder Militärflugzeugen desselben Landes.

Ziffer 2 Briefsendungen in Kartenschlüssen laut Punkt 1 dürfen ausschließlich an Mitglieder von Militäreinheiten oder Stabsstellen und von Besatzungen der die Schlüsse empfangenden bzw. absendenden Schiffe oder Flugzeuge gerichtet sein, bzw. von diesen stammen. Die dafür geltenden Entgelte und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes festgelegt, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat, oder dem die Schiffe oder Flugzeuge unterstehen, nach ihren Vorschriften festgesetzt.

Ziffer 3 Soweit keine Sondervereinbarung vorliegt, schuldet die Postverwaltung des Landes, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge unterstehen, den beteiligten Postverwaltungen die Durchgangs- und Endvergütungen sowie die betreffenden Kartenschlüsse.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117653