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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 20

Normen und Ziele hinsichtlich Dienstqualität

Ziffer eins Hinsichtlich der Abgabe von ankommenden Briefsendungen und Paketen haben die Verwaltungen ihre Normen und Zielsetzungen festzulegen und zu veröffentlichen.

Ziffer 2 Diese Normen und Ziele dürfen nicht weniger vorteilhaft sein, als die für vergleichbare Sendungen des Inlandsdienstes, wobei allerdings die normalerweise für die Verzollung aufgewendete Zeit hinzuzurechnen ist.

Ziffer 3 Die Aufgabeverwaltungen müssen gleichermaßen Normen für die End-zu-End-Beförderung von Vorrangsendungen und Flugpostbriefsendungen sowie für Pakete und kostengünstige Pakete/Erdwegpakete festlegen und veröffentlichen.

Ziffer 4 Die Postverwaltungen haben die Anwendung der Normen für die Dienstqualität im Auge zu behalten.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117654