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Art. 21

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel 2
Haftung

Artikel 21

Haftung der Postverwaltungen. Ersatzbeträge

Ziffer eins Allgemeines

  1. eins Punkt eins
    Außer in den Fällen laut Artikel 22 haften die Postverwaltungen
    1. eins Punkt eins Punkt eins
      für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung von Einschreibsendungen, gewöhnlichen Paketen und Wertsendungen;
    2. eins Punkt eins Punkt 2
      für den Verlust von Sendungen mit bescheinigter Abgabe.
    3. eins Punkt eins Punkt 3
      für die Rücksendung eines Pakets, dessen Nichtzustellung nicht begründet wird.
  2. eins Punkt 2
    Die Postverwaltungen haften nicht, soweit es sich um Sendungen handelt, die nicht unter 1.1.1 und 1.1.2 angeführt sind.
  3. eins Punkt 3
    Die Postverwaltungen haften auch nicht in Fällen, auf welche dieser Vertrag nicht Bezug nimmt.
  4. eins Punkt 4
    Ist der Verlust oder die vollständige Beschädigung einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung auf höhere Gewalt zurückzuführen, und entsteht damit kein Anspruch auf Entschädigung, hat der Absender Anrecht auf Erstattung der von ihm bezahlten Entgelte mit Ausnahme des Wertentgelts.
  5. eins Punkt 5
    Die fälligen Ersatzbeträge dürfen nicht höher sein als die in den Ausführungsbestimmungen Briefpost und in den Ausführungsbestimmungen Postpakete angegebenen.
  6. eins Punkt 6
    Im Haftungsfall bleiben mittelbare Schäden oder entgangene Gewinne bei der Berechnung des zu zahlenden Ersatzbetrages unberücksichtigt.
  7. eins Punkt 7
    Sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Postverwaltungen sind genauestens, verbindlich und vollinhaltlich zu befolgen. Keinesfalls haften die Postverwaltungen – auch nicht bei schwerem Verschulden (gravierendem Fehler) – über die im Vertrag und in den Ausführungsbestimmungen festgesetzten Grenzen hinaus.

Ziffer 2 Einschreibsendungen

  1. 2 Punkt eins
    Bei Verlust, vollständiger Beraubung oder vollständiger Beschädigung einer Einschreibsendung hat der Absender Anspruch auf einen in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festgelegten Ersatzbetrag. Verlangt der Absender einen geringeren als den in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festgelegten Betrag, können die Verwaltungen diesen geringeren Betrag auszahlen und sich ihn auf dieser Grundlage von den anderen allenfalls beteiligten Verwaltungen vergüten lassen.
  2. 2 Punkt 2
    Bei teilweiser Beraubung oder Beschädigung einer Einschreibsendung hat deren Absender Anspruch auf einen Ersatzbetrag, der grundsätzlich dem tatsächlich entstandenen Schaden entspricht.

Ziffer 3 Sendungen mit bescheinigter Abgabe

  1. 3 Punkt eins
    Bei Verlust, vollständiger Beraubung oder vollständiger Beschädigung einer Sendung mit bescheinigter Abgabe hat der Absender lediglich Anspruch auf Erstattung der entrichteten Entgelte.

Ziffer 4 Gewöhnliche Pakete

  1. 4 Punkt eins
    Bei Verlust, vollständiger Beraubung oder vollständiger Beschädigung eines gewöhnlichen Paketes hat der Absender Anspruch auf einen in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten Ersatzbetrag. Beansprucht der Absender einen geringeren Betrag als den in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten, steht es den Postverwaltungen frei, diesen geringeren Betrag auszuzahlen und sich von den anderen allenfalls beteiligten Postverwaltungen auf dieser Basis entschädigen zu lassen.
  2. 4 Punkt 2
    Bei teilweiser Beraubung oder Beschädigung eines gewöhnlichen Paketes hat deren Absender Anspruch auf einen Ersatzbetrag, der grundsätzlich dem tatsächlich entstandenen Schaden entspricht
  3. 4 Punkt 3
    Die Postverwaltungen können im gegenseitigen Verkehr die Anwendung des in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten Betrages je Paket ohne Rücksicht auf dessen Gewicht vereinbaren.

Ziffer 5 Wertsendungen

  1. 5 Punkt eins
    Bei Verlust, völliger Beraubung oder völliger Beschädigung einer Wertsendung hat der Absender Anspruch auf einen grundsätzlich der Wertangabe in SZR entsprechenden Ersatzbetrag.
  2. 5 Punkt 2
    Bei teilweiser Beraubung oder teilweiser Beschädigung einer Wertsendung hat der Absender Anspruch auf einen grundsätzlich dem tatsächlichen Schaden entsprechenden Ersatzbetrag. Dieser darf jedoch keinesfalls den Betrag der Wertangabe in SZR überschreiten.

Ziffer 6 In den Fällen nach 4. und 5. oben wird der Ersatzbetrag gemäß dem in SZR umgerechneten, für gleichartige Waren am Ort und zur Zeit der Aufgabe der Sendung handelsüblichen Preis berechnet. In Ermangelung eines handelsüblichen Preises ist der Ersatzbetrag auf derselben Grundlage gemäß dem üblichen Wert der Ware zu berechnen.

Ziffer 7 Ist für den Verlust, die völlige Beraubung oder die völlige Beschädigung einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung Ersatz zu leisten, hat der Absender, bzw. gegebenenfalls der Empfänger, außerdem Anspruch auf Erstattung der entrichteten Entgelte mit Ausnahme des Einschreib- oder Wertentgelts; dies gilt auch für Einschreibsendungen, gewöhnliche Pakete oder Wertsendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert hat, sofern dieser Zustand durch die Post verursacht wurde und sie dafür zu haften hat.

Ziffer 8 Abweichend von den Bestimmungen unter 2., 4. und 5. hat der Empfänger Anspruch auf Entschädigung nach Übernahme einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung, die beraubt oder beschädigt wurden.

Ziffer 9 Die Aufgabepostverwaltung kann den Absendern in ihrem Land für Einschreibsendungen und für Pakete ohne Wertangabe auch die nach ihren Landesvorschriften für derartige Sendungen vorgesehenen Ersatzbeträge auszahlen, vorausgesetzt, diese sind nicht niedriger als die Ersatzbeträge laut 2.1. und 4.1. Dies gilt auch für die Bestimmungspostverwaltung, falls der Ersatzbetrag an den Empfänger ausgezahlt wird. Die unter 2.1 und 4.1 angegebenen Beträge bleiben jedoch in den folgenden Fällen gültig:

  1. 9 Punkt eins
    Bei Rückgriff auf die haftende Verwaltung;
  2. 9 Punkt 2
    wenn der Absender seine Rechte an den Empfänger abtritt oder umgekehrt.

Ziffer 10 Zum vorliegenden Artikel gibt es keinen Vorbehalt hinsichtlich der Bezahlung des Ersatzbetrages, außer bei vorliegen einer bilateralen Vereinbarung.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117655