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Art. 28

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Dritter Teil
Vergütung

Kapitel 1
Besondere Bestimmungen für die Briefpost

Artikel 28

Endvergütungen. Allgemeine Bestimmungen

Ziffer eins Vorbehaltlich der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen kann jede Verwaltung, die von einer anderen Verwaltung Briefsendungen empfängt, von der Aufgabeverwaltung eine Vergütung für die Bearbeitung der zugegangenen Auslandspost verlangen.

Ziffer 2 Zur Anwendung der Bestimmungen über die Zahlung der Endvergütungen werden die Länder und Territorien bzw. deren Postverwaltungen entsprechend der zu diesem Zweck vom Kongress in dessen Resolution C 12 aus 2004, erstellten Liste dem Zielsystems oder, sofern dazu berechtigt, dem Übergangssystem zugeordnet. In den einschlägigen Bestimmungen bezeichnet der Begriff „Länder“ sowohl Länder als auch Territorien.

Ziffer 3 Die Bestimmungen des vorliegenden Weltpostvertrages über die Zahlung der Endvergütungen sind Übergangsbestimmungen und gelten bis zur Annahme eines Zahlungssystems, das die besonderen Bedingungen eines jeden Landes berücksichtigt.

Ziffer 4 Zugang zum Inlandsdienst (Direkteinlieferung)

  1. 4 Punkt eins
    Jede Verwaltung gewährt den anderen Verwaltungen alle Entgelte und Geschäftsbedingungen, die sie in ihrem Inlandsdienst unter gleichen Gegebenheiten ihren inländischen Kunden anbieten.
  2. 4 Punkt 2
    Unter vergleichbaren Bedingungen kann eine Aufgabeverwaltung von der dem Zielsystems zugeordneten Bestimmungsverwaltung die Anwendung derselben Bedingungen verlangen, welche diese den inländischen Kunden für gleichartige Sendungen bietet.
  3. 4 Punkt 3
    Die dem Übergangssystem zugeordneten Verwaltungen haben bekannt zu geben, ob sie den Zugang zu den unter 4.1. genannten Bedingungen zulassen.
    1. 4 Punkt 3 Punkt eins
      Erklärt sich eine dem Übergangssystem zugeordnete Verwaltung bereit, den Zugang zu den in ihrem Inlandsdienst gebotenen Bedingungen zuzulassen, gilt diese Zusage unterschiedslos für alle Mitgliedsverwaltungen des Vereins.
  4. 4 Punkt 4
    Die Bestimmungsverwaltung entscheidet allein darüber, ob die Ursprungsverwaltung die Bedingungen für den Zugang zum Inlandsdienst erfüllt.

Ziffer 5 Die Endvergütungssätze für in großen Mengen aufgegebene Sendungen dürfen nicht höher sein als die günstigsten von der Bestimmungsverwaltung gemäß bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zu den Endvergütungen angewendeten Sätze. Die Bestimmungsverwaltung entscheidet, ob die Ursprungsverwaltung die Zugangsbedingungen erfüllt oder nicht.

Ziffer 6 Die Zahlung der Endvergütungen basiert auf dem Kriterium der Dienstqualität im Bestimmungsland. Daher darf der Rat für Postbetrieb im Zusammenhang mit der in Artikel 29 und 30 erwähnten Zahlung Prämien zuerkennen, um die Verwaltungen zur Teilnahme am Kontrollsystem anzuregen und jene zu belohnen, die ihr Qualitätsziel erreichen. Auch kann der Rat für Postbetrieb unzureichende Qualität pönalisieren; jedoch dürfen die Vergütungen nicht geringer sein, als die in Artikel 29 und 30 festgesetzten Mindestbeträge.

Ziffer 7 Jede Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die unter 1. vorgesehene Vergütung verzichten.

Ziffer 8 Die beteiligten Verwaltungen können bilateral oder multilateral vereinbaren, für die Abrechnung über Endvergütungen andere Systeme anzuwenden.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117662