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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 29

Endvergütungen. Bestimmungen über den Verkehr zwischen dem Zielsystem zugeordneten Ländern

Ziffer eins Die Vergütung für Briefsendungen, auch für Massensendungen, jedoch nicht für M-Beutel, erfolgt in Anwendung der den Kosten der Bearbeitung im Bestimmungsland entsprechenden Sätze je Sendung und je Kilogramm. Diese Kosten stehen im Verhältnis zu den Inlandsentgelten. Für die Berechnung der betreffenden Sätze gelten die in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festgelegten Bedingungen.

Ziffer 2 Die Sätze je Sendung und je Kilogramm werden auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Entgelts für einen Inlandsbrief mit Vorrang im Gewicht von 20 Gramm wie folgt berechnet:

  1. 2 Punkt eins
    62% im Jahre 2006,
  2. 2 Punkt 2
    64% im Jahre 2007,
  3. 2 Punkt 3
    66% im Jahre 2008,
  4. 2 Punkt 4
    68% im Jahre 2009.

Ziffer 3 Die Sätze können folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

  1. 3 Punkt eins
    0,226 SZR je Sendung und 1,768 SZR je Kilogramm im Jahre 2006.
  2. 3 Punkt 2
    0,231 SZR je Sendung und 1,812 SZR je Kilogramm im Jahre 2007,
  3. 3 Punkt 3
    0,237 SZR je Sendung und 1,858 SZR je Kilogramm im Jahre 2008,
  4. 3 Punkt 4
    0,243 SZR je Sendung und 1,904 SZR je Kilogramm im Jahre 2009.

Ziffer 4 Während des Zeitraums von 2006 bis 2009 dürfen die angewendeten Sätze nicht geringer sein als, 0,147 SZR je Sendung und 1,491 SZR je Kilogramm. Insoweit als die Erhöhung der Sätze nicht mehr als 100% des im betreffenden Land geltenden Entgelts für einen Inlandsbrief mit Vorrang im Gewicht von 20 Gramm beträgt, ergeben sich die folgenden Mindestsätze:

  1. 4 Punkt eins
    0,151 SZR je Sendung und 1,536 SZR je Kilogramm im Jahre 2006.
  2. 4 Punkt 2
    0,154 SZR je Sendung und 1,566 SZR je Kilogramm im Jahre 2007.
  3. 4 Punkt 3
    0,158 SZR je Sendung und 1,598 SZR je Kilogramm im Jahre 2008.
  4. 4 Punkt 4
    0,161 SZR je Sendung und 1,630 SZR je Kilogramm im Jahre 2009.

Ziffer 5 Für M-Beutel kommt ein Vergütungssatz von 0,793 SZR je Kilogramm zur Anwendung.

  1. 5 Punkt eins
    Für die Zwecke der Endvergütung gelten M-Beutel mit einem Gewicht von weniger als, 5 Kilogramm als 5 Kilogramm schwer.

Ziffer 6 Für Einschreibsendungen ist eine zusätzliche Vergütung von 0,5 SZR je Sendung und für Wertsendungen eine zusätzliche Vergütung von 1 SZR je Sendung vorgesehen.

Ziffer 7 Die zwischen dem Zielsystem zugeordneten Ländern vorgesehenen Bestimmungen finden auch auf jedes dem Übergangssystems zugeordnete Land Anwendung, das erklärt, sich dem Zielsystem anschließen zu wollen. Der Rat für Postbetrieb kann Übergangsmaßnahmen in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festlegen.

Ziffer 8 Zum vorliegenden Artikel sind keinerlei Vorbehalte möglich, außer im Fall einer bilateralen Vereinbarung.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117663