Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 30
Endvergütungen. Bestimmungen über den Verkehr nach, aus und zwischen den dem Übergangssystem zugeordneten Ländern
1.Ziffer eins Vergütung
Die Vergütung für Briefsendungen, mit Ausnahme der M-Beutel, beträgt 0,147 SZR je Sendung und 1,491 SZR je Kilogramm.
1.1.1.eins Punkt eins Punkt eins
Bei Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Tonnen pro Jahr, werden beide Komponenten auf der Grundlage eines weltweiten Durchschnitts von 15,21 Sendungen je Kilogramme zu einem Gesamtsatz von 3,727 SZR je Kilogramm umgerechnet.
1.1.2.eins Punkt eins Punkt 2
Bei Verkehrsaufkommen von mehr als 100 Tonnen pro Jahr, gilt der Gesamtsatz von 3,727 SZR je Kilogramm, vorausgesetzt, weder die Bestimmungsverwaltung noch die Aufgabeverwaltung verlangen eine anhand der tatsächlichen Sendungsanzahl pro Kilogramm des betreffenden Aufkommens vorzunehmende Neuberechnung des Satzes. Dieser Satz gilt auch dann, wenn die tatsächliche Anzahl von Sendungen je Kilogramm zwischen 13 und 17 liegt.
1.1.3.eins Punkt eins Punkt 3
Verlangt eine der Verwaltung die Berücksichtigung der tatsächlichen Sendungsanzahl je Kilogramm, hat die Neuberechnung der Vergütung für das betreffende Verkehrsaufkommen nach der in den Ausführungsbestimmungen Briefpost genannten Methode zu erfolgen.
1.1.4.eins Punkt eins Punkt 4
Kein dem Zielsystem zugeordnetes Land darf für seinen Verkehr mit einem dem Übergangssystem zugeordneten Land eine Herabstufung des unter 1.1.2. angegebenen Gesamtsatzes beantragen, außer das letztgenannte Land verlangt eine derartige Neuberechnung für die andere Verkehrsrichtung.
Für M-Beutel kommt ein Vergütungssatz von 0,793 SZR je Kilogramm zur Anwendung.
1.2.1.eins Punkt 2 Punkt eins
Für die Zwecke der Endvergütung gelten M-Beutel mit einem Gewicht von weniger als 5 Kilogramm als 5 Kilogramm schwer.
Für Einschreibsendungen ist eine zusätzliche Vergütung von 0,5 SZR und für Wertsendungen eine zusätzliche Vergütung von 1 SZR vorgesehen.
2.Ziffer 2 Verfahren zur Harmonisierung der Systeme
Stellt eine dem Zielsystem zugeordnete Verwaltung, die mehr als 50 Tonnen jährlich erhält, fest, dass das jährliche Gewicht dieses Aufkommens das laut Ausführungsbestimmungen Briefpost festgesetzte Limit überschreitet, kann sie auf das darüber hinausgehende Aufkommen das in Artikel 29 vorgesehene Vergütungssystem anwenden, sofern sie kein Berichtigungsverfahren eingeleitet hat.
Stellt eine dem Übergangssystem zugeordnete Verwaltung, die im Verkehr mit einer anderen derartigen Verwaltung jährlich mehr als 50 Tonnen erhält, fest, dass das jährliche Gewicht dieses Aufkommens über dem laut Ausführungsbestimmungen Briefpost berechneten Limit liegt, darf sie auf die das Limit überschreitende Menge die Zusatzvergütung laut Artikel 31 anwenden, sofern sie kein Berichtigungsverfahren eingeleitet hat.
3.Ziffer 3 In großen Mengen aufgegebene Sendungen
Die Vergütung für in großen Mengen aufgegebene Sendungen nach dem Zielsystem zugeordneten Ländern erfolgt in Anwendung der Sätze je Sendung und je Kilogramm laut Artikel 29.
Die dem Übergangssystem zugeordneten Verwaltungen können für in großen Mengen aufgegebene Sendungen im Zugang eine Vergütung von 0,147 SZR je Sendung und 1,491 SZR je Kilogramm verlangen.
8.Ziffer 8 Zum vorliegenden Artikel sind keinerlei Vorbehalte möglich, außer im Fall einer bilateralen Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117664