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Art. 34

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 34

Land- und Seevergütungsanteile für Postpakete

Ziffer eins Für Pakete im Verkehr zwischen zwei Postverwaltungen gelten die Endvergütungsanteile, die durch Kombination des Basissatzes je Paket und des Basissatzes je Kilogramm laut Ausführungsbestimmungen berechnet werden.

  1. eins Punkt eins
    Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Basissätze können die Postverwaltungen zusätzliche Beträge je Paket und je Kilogramm gemäß den Ausführungsbestimmungen zugestanden werden.
  2. eins Punkt 2
    Die unter Punkt 1. und 1.1. angeführten Vergütungsanteile gehen zu Lasten der Postverwaltung des Aufgabelandes, außer die Ausführungsbestimmungen Postpakete sehen Abweichungen von diesem Grundsatz vor.
  3. eins Punkt 3
    Die Endvergütungsanteile müssen für das gesamte Gebiet eines Landes einheitlich sein.

Ziffer 2 Pakete im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Dienststellen der Post desselben Landes an deren Beförderung die Erdwegsdienste einer oder mehrerer anderer Verwaltungen beteiligt sind, unterliegen zu deren Gunsten den in den Ausführungsbestimmungen nach Entfernungsstufen festgelegten, Durchgangs-Land-Vergütungsanteilen.

  1. 2 Punkt eins
    Für Pakete im offenen Durchgang sind die Zwischenverwaltungen befugt, den in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Pauschalanteil je Sendung zu beanspruchen.
  2. 2 Punkt 2
    Die Durchgangs-Land-Vergütungsanteile gehen zu Lasten der Verwaltung des Aufgabelandes, außer die Ausführungsbestimmungen Postpakete sehen Abweichungen von diesem Grundsatz vor.

Ziffer 3 Jedes Land, dessen Dienste an der Beförderung von Paketen auf dem Seeweg mitwirken, darf Seevergütungsanteile beanspruchen. Diese Anteile gehen zu Lasten der Verwaltung des Aufgabelandes, außer die Ausführungsbestimmungen Postpakete sehen Abweichungen von diesem Grundsatz vor.

  1. 3 Punkt eins
    Für jeden benutzten Seedienst ist der See-Vergütungsanteil in den Ausführungsbestimmungen Postpaket je nach Entfernungsstufe festgelegt.
  2. 3 Punkt 2
    Die Postverwaltungen können den laut 3.1. errechneten See-Vergütungsanteil um maximal 50% hinaufsetzen. Sie können diesen Anteil jedoch nach Belieben herabsetzen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117668