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Art. 35

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 35

Befugnis des Rates für Postbetrieb zur Festlegung der Vergütungen und Anteile

Ziffer eins Der Rat für Postbetrieb ist befugt, die nachstehenden Vergütungen und Anteile festzulegen, die von den Postverwaltungen gemäß den in den Ausführungsbestimmungen genannten Bedingungen zu zahlen sind:

  1. eins Punkt eins
    Durchgangsvergütung für Bearbeitung und Beförderung von Briefpost-Kartenschlüssen durch mindestens ein Drittland;
  2. eins Punkt 2
    Basissatz und Flugbeförderungskosten für Flugpost;
  3. eins Punkt 3
    End-Landvergütungsanteile für die Bearbeitung ankommender Pakete;
  4. eins Punkt 4
    Durchgangs-Landvergütungsanteile für Bearbeitung und Beförderung von Paketen durch ein Drittland;
  5. eins Punkt 5
    Seevergütungsanteile für die Beförderung von Paketen auf dem Seeweg.

Ziffer 2 Bei allfälligen Änderungen nach Verfahren, die den Dienstleistenden Verwaltungen gerechte Einnahmen sichern, muss von wirtschaftlichen und finanziell zuverlässigen und repräsentativen Daten ausgegangen werden. Allenfalls beschlossene Änderungen treten zu einem vom Rat für Postbetrieb festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117669