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Art. 36

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

Artikel 36

Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zum Vertrag und zu den Ausführungsbestimmungen

Ziffer eins Die dem Kongress vorgelegten Vorschläge zu diesem Vertrag bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden stimmberechtigten Mitgliedsländer. Mindestens die Hälfte der beim Kongress vertretenen stimmberechtigten Mitgliedsländer muss zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein.

Ziffer 2 Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen Briefpost und zu den Ausführungsbestimmungen Postpakete bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Rates für Postbetrieb.

Ziffer 3 Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Vertrag und zu dessen Schlussprotokoll bedürfen, um rechtswirksam zu werden,

  1. 3 Punkt eins
    bei Änderungsvorschlägen, der Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei Beteiligung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins an der Abstimmung;
  2. 3 Punkt 2
    bei Fragen zur Auslegung der Bestimmungen, der Stimmenmehrheit.

Ziffer 4 Ungeachtet der unter 3.1. festgelegten Bestimmungen kann jedes Mitgliedsland, dessen Landesgesetze die vorgeschlagene Änderung noch nicht zulassen, dem Generaldirektor des Internationalen Büros binnen eines Zeitraums von neunzig Tagen nach Bekanntgabe dieser Änderung schriftlich mitteilen, dass es ihm nicht möglich ist, diese zu berücksichtigen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117670