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Art. 37

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 37

Anmeldung von Vorbehalten beim Kongress

Ziffer eins Jeglicher mit Ziel und Zweck des Vereins unvereinbarer Vorbehalt ist unzulässig.

Ziffer 2 Mitgliedsländer, denen es nicht gelingt, die anderen von ihrer Meinung zu überzeugen, sollen sich allgemein gesehen nach Möglichkeit der Mehrheit anschließen. Vorbehalte sind auf Fälle zwingender Notwendigkeit zu beschränken und angemessen zu begründen.

Ziffer 3 Vorbehalte zu Artikeln des vorliegenden Vertrages müssen dem Kongress gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung in Form schriftlicher Vorschläge in einer der Arbeitssprachen des Internationalen Büros unterbreitet werden.

Ziffer 4 Um Wirksamkeit zu erlangen, muss ein beim Kongress angemeldeter Vorbehalt von der zur Änderung des jeweiligen Artikels erforderlichen Mehrheit gebilligt werden.

Ziffer 5 Grundsätzlich findet jeder Vorbehalt in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedsland, das ihn angemeldet hat, und den übrigen Mitgliedsländern auf gegenseitiger Basis Anwendung.

Ziffer 6 Ausgehend von den jeweils gebilligten Kongressvorschläge werden Vorbehalte zum vorliegenden Vertrag in dessen Schlussprotokoll aufgenommen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117671