Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 5
Verfügungsrecht über Postsendungen. Rückgabe. Änderung oder Berichtigung der Anschrift. Nachsendung. Rücksendung von unzustellbaren Sendungen an den Absender
1.Ziffer eins Über jede Sendung verfügt der Absender, solange die Abgabe an den Empfangsberechtigten noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die betreffende Sendung wurde in Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes oder, im Falle der Anwendung des Artikels 15.2.1.1. oder 15.3, gemäß den Rechtsvorschriften des Durchgangslandes beschlagnahmt.
2.Ziffer 2 Der Absender einer Postsendung kann diese vom Postdienst zurückfordern oder der Anschrift abändern oder berichtigen lassen. Die Gebühren und sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben.
3.Ziffer 3 Die Mitgliedsländer sorgen bei Anschriftsänderung des Empfängers für die Nachsendung der Postsendungen und für die Rückübermittlung unzustellbarer Sendungen. Die Gebühren uns sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen angegeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117639