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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 5

Verfügungsrecht über Postsendungen. Rückgabe. Änderung oder Berichtigung der Anschrift. Nachsendung. Rücksendung von unzustellbaren Sendungen an den Absender

Ziffer eins Über jede Sendung verfügt der Absender, solange die Abgabe an den Empfangsberechtigten noch nicht erfolgt ist, es sei denn, die betreffende Sendung wurde in Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes oder, im Falle der Anwendung des Artikels 15.2.1.1. oder 15.3, gemäß den Rechtsvorschriften des Durchgangslandes beschlagnahmt.

Ziffer 2 Der Absender einer Postsendung kann diese vom Postdienst zurückfordern oder der Anschrift abändern oder berichtigen lassen. Die Gebühren und sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben.

Ziffer 3 Die Mitgliedsländer sorgen bei Anschriftsänderung des Empfängers für die Nachsendung der Postsendungen und für die Rückübermittlung unzustellbarer Sendungen. Die Gebühren uns sonstigen Bedingungen sind in den Ausführungsbestimmungen angegeben.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117639