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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 6

Entgelte

Ziffer eins Die Entgelte für die verschiedenen internationalen und besonderen Postdienste werden von den Postverwaltungen entsprechend den im Vertrag und in den Ausführungsbestimmungen festgehaltenen Grundsätzen festgelegt. Grundsätzlich haben sie den Kosten für die Erbringung dieser Leistungen zu entsprechen.

Ziffer 2 Die Aufgabeverwaltung legt die Freimachungsentgelte für die Beförderung der Briefsendungen und der Postpakete fest. Die Freimachungsentgelte enthalten die Zustellung der Sendungen an die Empfänger, soweit es im Bestimmungsland einen derartigen Zustelldienst gibt.

Ziffer 3 Die angewendeten Entgelte, auch die in den Vertragswerken angeführten Richtsätze, müssen zumindest jenen entsprechen, die für (hinsichtlich Kategorie, Menge, Bearbeitungsfrist usw.) gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes gelten.

Ziffer 4 Die Postverwaltungen sind berechtigt, die in den Vertragswerken angegebenen Richtsätze zu überschreiten.

Ziffer 5 Über das unter 3 festgelegte Mindestentgelt hinaus können die Postverwaltungen für die in ihrem Land aufgegebenen Briefsendungen und Postpakete Entgeltermäßigungen im Sinne ihrer Landesvorschriften gewähren. So haben sie vor allem die Möglichkeit, Kunden mit großem Verkehrsaufkommen Vorzugsentgelte zu gewähren.

Ziffer 6 Es ist verboten, den Kunden irgendwelche andere als die in den Vertragswerken vorgesehenen Postentgelte zu berechnen.

Ziffer 7 Jede Postverwaltung behält die von ihr eingehobenen Entgelte für sich, soweit in den Vertragswerken nichts anderes vorgesehen ist.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117640