Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 8

Briefmarken

Ziffer eins Die Bezeichnung „Briefmarke“ ist gemäß dem vorliegenden Vertrag zu schützen und ausschließlich jenen Marken vorzubehalten, die den Bedingungen dieses Artikels und der Ausführungsbestimmungen entsprechen.

Ziffer 2 Eine Briefmarke:

  1. 2 Punkt eins
    darf gemäß den Vertragswerken des WPV ausschließlich von einer entsprechend befugten Behörde ausgegeben werden; ihre Ausgabe bedeutet, dass sie auch in Umlauf gesetzt wird;
  2. 2 Punkt 2
    ist ein Souveränitätsmerkmal und entspricht:
    1. 2 Punkt 2 Punkt eins
      einem Nachweis für eine ihrem eigentlichen Wert entsprechende Freimachung, wenn sie gemäß den Vertragswerken des Vereins auf einer Postsendung angebracht ist;
    2. 2 Punkt 2 Punkt 2
      als Sammlerstück, einer zusätzlichen Einnahmequelle für die Portverwaltungen;
  3. 2 Punkt 3
    muss bei ihrer Ausgabeverwaltung im Herkunftsland zu Freimachungs- oder Sammlerzwecken in Umlauf sein.

Ziffer 3 In ihrer Eigenschaft als Souveränitätsmerkmal muss eine Briefmarke:

  1. 3 Punkt eins
    den Namen des Mitgliedslandes oder des Territoriums, dem die Ausgabeverwaltung angehört, in lateinischer Schrift aufweisen;
    1. 3 Punkt eins Punkt eins
      nach freiem Ermessen das offizielle Emblem des Mitgliedslandes, dem die Ausgabeverwaltung angehört;
    2. 3 Punkt eins Punkt 2
      grundsätzlich ihren Nennwert in lateinischer Schrift oder in arabischen Ziffern;
    3. 3 Punkt eins Punkt 3
      nach freiem Ermessen die Angabe „Post“ in lateinischer oder sonstiger Schrift.

Ziffer 4 Die staatlichen Embleme, die amtlichen Kontrollzeichen und die Embleme zwischenstaatlicher Organisationen auf Briefmarken sind im Sinne der Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums zu schützen.

Ziffer 5 Briefmarkenbilder und -motive müssen:

  1. 5 Punkt eins
    dem Geist der Präambel zur Satzung des WPV und den Beschlüssen der Organe des Vereins entsprechen;
  2. 5 Punkt 2
    Ausdruck der kulturellen Eigenständigkeit des Landes sein, dem die Postverwaltung angehört bzw. dem Kulturleben oder der Erhaltung des Friedens förderlich sein;
  3. 5 Punkt 3
    bei Ausgabe zum Gedenken an für das Land oder Territorium der Ausgabeverwaltung nicht unmittelbar charakteristischen Personen oder Ereignissen mit dem betreffenden Land oder Territorium in engem Zusammenhangt stehen;
  4. 5 Punkt 4
    frei von politischen Anklängen oder für eine Person oder ein Land beleidigenden Anspielungen sein;
  5. 5 Punkt 5
    von großer Bedeutung für das Land sein, dem die Ausgabeverwaltung angehört, oder für diese selbst;

Ziffer 6 Zulässige Vermerke auf einer Briefmarke zur Kennzeichnung geistigen Eigentums:

  1. 6 Punkt eins
    Hinweis auf das Recht der Ausgabeverwaltung enthalten auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsrecht, nämlich:
    1. 6 Punkt eins Punkt eins
      Urheberrechte durch Anbringung des Copyright-Zeichens (©), Angabe des Besitzers der Urheberrechte und des Ausgabejahres;
  2. 6 Punkt 2
    Name des Markenkünstlers;
  3. 6 Punkt 3
    Name des Druckers.

Ziffer 7 Freimachungsnachweise, Abdrucke, die mittels Freistempelmaschinen, Druckerpressen, oder anderen den Vertragswerken des Weltpostvereins gemäßen Druck- oder Stempelverfahren angebracht werden, dürfen nur mit Bewilligung der Postverwaltung verwendet werden.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117642