Kurztitel
Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 8
Briefmarken
1.Ziffer eins Die Bezeichnung „Briefmarke“ ist gemäß dem vorliegenden Vertrag zu schützen und ausschließlich jenen Marken vorzubehalten, die den Bedingungen dieses Artikels und der Ausführungsbestimmungen entsprechen.
2.Ziffer 2 Eine Briefmarke:
darf gemäß den Vertragswerken des WPV ausschließlich von einer entsprechend befugten Behörde ausgegeben werden; ihre Ausgabe bedeutet, dass sie auch in Umlauf gesetzt wird;
ist ein Souveränitätsmerkmal und entspricht:
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
einem Nachweis für eine ihrem eigentlichen Wert entsprechende Freimachung, wenn sie gemäß den Vertragswerken des Vereins auf einer Postsendung angebracht ist;
als Sammlerstück, einer zusätzlichen Einnahmequelle für die Portverwaltungen;
muss bei ihrer Ausgabeverwaltung im Herkunftsland zu Freimachungs- oder Sammlerzwecken in Umlauf sein.
3.Ziffer 3 In ihrer Eigenschaft als Souveränitätsmerkmal muss eine Briefmarke:
den Namen des Mitgliedslandes oder des Territoriums, dem die Ausgabeverwaltung angehört, in lateinischer Schrift aufweisen;
3.1.1.3 Punkt eins Punkt eins
nach freiem Ermessen das offizielle Emblem des Mitgliedslandes, dem die Ausgabeverwaltung angehört;
3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2
grundsätzlich ihren Nennwert in lateinischer Schrift oder in arabischen Ziffern;
3.1.33 Punkt eins Punkt 3
nach freiem Ermessen die Angabe „Post“ in lateinischer oder sonstiger Schrift.
4.Ziffer 4 Die staatlichen Embleme, die amtlichen Kontrollzeichen und die Embleme zwischenstaatlicher Organisationen auf Briefmarken sind im Sinne der Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums zu schützen.
5.Ziffer 5 Briefmarkenbilder und -motive müssen:
dem Geist der Präambel zur Satzung des WPV und den Beschlüssen der Organe des Vereins entsprechen;
Ausdruck der kulturellen Eigenständigkeit des Landes sein, dem die Postverwaltung angehört bzw. dem Kulturleben oder der Erhaltung des Friedens förderlich sein;
bei Ausgabe zum Gedenken an für das Land oder Territorium der Ausgabeverwaltung nicht unmittelbar charakteristischen Personen oder Ereignissen mit dem betreffenden Land oder Territorium in engem Zusammenhangt stehen;
frei von politischen Anklängen oder für eine Person oder ein Land beleidigenden Anspielungen sein;
von großer Bedeutung für das Land sein, dem die Ausgabeverwaltung angehört, oder für diese selbst;
6.Ziffer 6 Zulässige Vermerke auf einer Briefmarke zur Kennzeichnung geistigen Eigentums:
Hinweis auf das Recht der Ausgabeverwaltung enthalten auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsrecht, nämlich:
6.1.1.6 Punkt eins Punkt eins
Urheberrechte durch Anbringung des Copyright-Zeichens (©), Angabe des Besitzers der Urheberrechte und des Ausgabejahres;
Name des Markenkünstlers;
7.Ziffer 7 Freimachungsnachweise, Abdrucke, die mittels Freistempelmaschinen, Druckerpressen, oder anderen den Vertragswerken des Weltpostvereins gemäßen Druck- oder Stempelverfahren angebracht werden, dürfen nur mit Bewilligung der Postverwaltung verwendet werden.