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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 20

Haftung

Ziffer eins Grundsatz und Umfang der Haftung

  1. eins Punkt eins
    Die Postverwaltung haftet für die eingezahlten bzw. vom Konto des Einzahlers abgebuchten Beträge bis zu deren ordnungsgemäßer Auszahlung bzw. Gutschrift auf das Konto des Begünstigten.
  2. eins Punkt 2
    Die Postverwaltung haftet für die ihr unterlaufenen Irrtümer, die entweder zur Nichtauszahlung oder zu Fehlern bei der Geldübermittlung führen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Umrechnungsfehler und Übertragungsfehler.
  3. eins Punkt 3
    Die Postverwaltung haftet nicht:
    1. eins Punkt 3 Punkt eins
      für Verzögerungen bei Übermittlung, Versand oder Auszahlung der Titel und Aufträge;
    2. eins Punkt 3 Punkt 2
      wenn sie infolge der Vernichtung der Dienstbelege durch höhere Gewalt keine Rechenschaft über die Durchführung einer Geldüberweisung ablegen kann, es sei denn, ihre Haftbarkeit wurde auf andere Weise nachgewiesen;
    3. eins Punkt 3 Punkt 3
      wenn der Absender innerhalb der in Artikel 19 festgesetzten Frist keine Nachforschung eingeleitet hat;
    4. eins Punkt 3 Punkt 4
      nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anweisungen in deren Aufgabeland.
  4. eins Punkt 4
    Bei Entschädigung darf der dem Absender erstattete Betrag keinesfalls höher sein als derjenige, den er eingezahlt hat bzw. mit dem sein Konto belastet wurde.
  5. eins Punkt 5
    Die Postverwaltungen können den Bedürfnissen ihres Inlandsdienstes entsprechend die Anwendung günstigerer Haftungsbedingungen miteinander vereinbaren.
  6. eins Punkt 6
    Die Bedingungen für die Anwendung des Haftungsgrundsatzes, insbesondere Fragen zur Feststellung der Haftung, die Zahlung der geschuldeten Beträge, das Rückgriffsverfahren, die Zahlungsfristen und die Bestimmungen über die Erstattung an die eintretende Verwaltung sind in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117745