Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Kapitel VKapitel römisch fünf
Elektronische Netze
Artikel 21
Allgemeine Bestimmungen
1.Ziffer eins Die Übermittlung von Zahlungsaufträgen auf elektronischem Wege durch die Postverwaltungen hat über das Netz des WPV oder ein beliebiges anderes Netz zur raschen, sicheren und zuverlässigen Überweisung zu erfolgen.
2.Ziffer 2 Über die Verfahren zur elektronischen Abwicklung der Zahlungsdienste des WPV einigen sich die Postverwaltungen auf bilateraler Basis. Die allgemeinen Betriebsverfahren zu diesen Diensten unterliegen entsprechenden Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117746