Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 22
Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos im Ausland
1.Ziffer eins Im Falle der Eröffnung eines Postscheckkontos oder eines Kontos anderer Art im Ausland, oder bei Vorliegen eines Ansuchens um Inanspruchnahme eines Finanzproduktes im Ausland, vereinbaren die Postinstitute der Signatarländer dieses Abkommens, bei der Nutzung der betreffenden Produkte behilflich zu sein.
2.Ziffer 2 Diese Länder können sich bilateral über ihre gegenseitige Hilfeleistung bezüglich des anzuwendenden Verfahrens in allen Details, ebenso über die Kosten dieser Hilfeleistung zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117747