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Art. 23

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Kapitel römisch sieben
Schlussbestimmungen

Artikel 23

Schlussbestimmungen

Ziffer eins Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem, was nicht ausdrücklich durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, sinngemäß anzuwenden.

Ziffer 2 Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen nicht anzuwenden.

Ziffer 3 Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zum vorliegenden Abkommen und dessen Ausführungsbestimmungen:

  1. 3 Punkt eins
    Dem Kongress vorgelegte Vorschläge zu diesem Abkommen bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden, abstimmenden und stimmberechtigten Mitgliedsländer, die dem Abkommen beigetreten sind. Mindestens die Hälfte dieser beim Kongress vertretenen und stimmberechtigten Mitgliedsländer muss zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein.
  2. 3 Punkt 2
    Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit jener Mitglieder des Rates für Postbetrieb, die dem Abkommen beigetreten und stimmberechtigt sind.
  3. 3 Punkt 3
    Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Abkommen benötigen, um rechtswirksam zu werden:
    1. 3 Punkt 3 Punkt eins
      die Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei Beteiligung von mindestens der Hälfte der dem Abkommen beigetretenen und stimmberechtigten Mitgliedsländer, wenn es sich um die Annahme neuer Bestimmungen handelt;
    2. 3 Punkt 3 Punkt 2
      Stimmenmehrheit bei Beteiligung von zumindest der Hälfte der dem Abkommen beigetretenen und stimmberechtigten Mitgliedsländer, wenn es sich um Änderungen der Bestimmungen dieses Abkommens handelt;
    3. 3 Punkt 3 Punkt 3
      die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des Abkommens handelt.
  4. 3 Punkt 4
    Unbeschadet der Bestimmungen unter 3.3.1. ist jedes Mitgliedsland, dessen Inlandsgesetze die Anwendung der vorgeschlagenen neuen Bestimmungen noch nicht zulassen, berechtigt, dem Generaldirektor des Internationalen Büros innerhalb von neunzig Tagen ab deren Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, dass es nicht in der Lage ist, die betreffende Änderung zu berücksichtigen.

Ziffer 4 Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Vertragswerke des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übersendet.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117748