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§ 14 PLH-Verordnung 2010

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 153/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 153/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 153/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PLH-Verordnung 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 14,

Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
  5. Ziffer 5
    im Fall automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung zu gewährleisten, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben erstellt werden können.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht

Im RIS seit

01.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006789

Dokumentnummer

NOR40118147