Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Abkürzung
PLH-Verordnung 2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
§ 14.Paragraph 14,
Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet, Ungeachtet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Vertragsnehmer verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
im Fall automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung zu gewährleisten, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben erstellt werden können.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118147