Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
PLH-Verordnung 2010
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 9.Paragraph 9,
Der Vertragsnehmer hat der AMA
Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Buttermengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten sowie
nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist, bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118142