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Anl. 3 AIV 2010

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 154/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage 3 Technische Kriterien für die Zulassung der herstellenden Betriebe

  1. Ziffer eins
    Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.
  2. Ziffer 2
    Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen.
  3. Ziffer 3
    Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, dass kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.
  4. Ziffer 4
    Keine offene Lagerung der Butter.
  5. Ziffer 5
    Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer dem Anhang römisch zwei Kapitel römisch elf der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S 1, entsprechenden Wärmebehandlung.
  6. Ziffer 6
    Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.
  7. Ziffer 7
    Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.
  8. Ziffer 8
    Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so dass die Butter beim Versand so gekühlt ist, dass beim Empfänger/bei der Empfängerin die Temperatur von +6° C nicht überschritten wurde.
  9. Ziffer 9
    Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20006790

Dokumentnummer

NOR40118192