Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlage 3 Technische Kriterien für die Zulassung der herstellenden Betriebe
Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.
Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen.
Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, dass kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.
Keine offene Lagerung der Butter.
Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer dem Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S 1, entsprechenden Wärmebehandlung.Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer dem Anhang römisch zwei Kapitel römisch elf der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S 1, entsprechenden Wärmebehandlung.
Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.
Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.
Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so dass die Butter beim Versand so gekühlt ist, dass beim Empfänger/bei der Empfängerin die Temperatur von +6° C nicht überschritten wurde.
Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118192