Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Interventionspreis und Ankaufspreis
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Art. 38 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgenDie Erstattung der Transportkosten im Falle der Destination sowie die Verringerung des Ankaufspreises gemäß Artikel 38, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, erfolgen
beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis des Kilometeranzeigers des Gütertarifs der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft (ÖGT) ohne Nebengebühren vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 4,50 Euro/t zuzüglich 5,80 Euro/t/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß einem aktuellen Routenplaner vom Angebotslager zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort.
(2)Absatz 2,Im Interventionspreis, Ankaufspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118169