Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Butter
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller bzw. Hersteller hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in Anhang IV Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 3 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in Anhang römisch vier Teil römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 3 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118170