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§ 17 AIV 2010

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 154/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, auf einer Seitenfläche mit der Kennnummer der Betriebsstätte der Herstellung in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein. Die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm. Die Kartons müssen so gestapelt sein, dass die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.
  2. Absatz 2,Die Kennnummer der Betriebsstätte und die Kennnummer des Herstellers werden anlässlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
  3. Absatz 3,Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
  4. Absatz 4,Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

Schlagworte

Herstellungsdaten

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20006790

Dokumentnummer

NOR40118172