Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 auf einer Seitenfläche mit der Kennnummer der Betriebsstätte der Herstellung in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein. Die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm. Die Kartons müssen so gestapelt sein, dass die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, auf einer Seitenfläche mit der Kennnummer der Betriebsstätte der Herstellung in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein. Die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm. Die Kartons müssen so gestapelt sein, dass die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.
(2)Absatz 2,Die Kennnummer der Betriebsstätte und die Kennnummer des Herstellers werden anlässlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
(3)Absatz 3,Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(4)Absatz 4,Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
Schlagworte
Herstellungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118172