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§ 18 AIV 2010

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 154/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lieferung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Butter ist vom Verkäufer bzw. Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausladerampe gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. Zuschlagsempfängers.
  2. Absatz 2,Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Anlieferung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennnummer der Betriebsstätte,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
    4. Ziffer 4
      Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
  3. Absatz 3,Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20006790

Dokumentnummer

NOR40118173