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§ 23 AIV 2010

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 154/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrar-Interventionsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 154/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Herstellungskontrolle

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Hersteller ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,
    1. Ziffer eins
      Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen oder
    2. Ziffer 2
      Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.
  2. Absatz 2,Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Absatz eins, zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Anhang römisch fünf Teil römisch eins Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20006790

Dokumentnummer

NOR40118178