Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Magermilchpulver ist vom Verkäufer frachtfrei auf Paletten an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausladerampe zu Lasten des Verkäufers.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des Magermilchpulvers zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118179