Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich schriftlich zu vereinbaren.
(2)Absatz 2,An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(3)Absatz 3,Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118163