Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrar-Interventionsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Lagerhalter oder der Beauftragte der AMA hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.
(2)Absatz 2,Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden gemäß Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden gemäß Anhang römisch eins Teil römisch zwölf der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.
(3)Absatz 3,Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
fünf kg bei Gerste und Mais
zehn kg bei Weichweizen und Hartweizen
herzustellen.
(4)Absatz 4,Selbst wenn der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend ist, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40118164