Rechtstracker.at

§ 1 ZLLV 2010

Fassungen
ab 15.09.2020 — BGBl. II Nr. 383/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 115.01.201414.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 125.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.09.2020BGBl. II Nr. 383/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den Paragraphen 58 bis 61 und in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, Absatz eins, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung,
    3. Ziffer 3
      für ziviles Luftfahrtgerät (Paragraph 5,), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Ziffer eins und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
    4. Ziffer 4
      für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, LFG) betrieben werden.
  2. Absatz 2,Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die Paragraphen 58, Absatz eins, 3, sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79, soweit nicht Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur Paragraph 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die Paragraphen 78 bis 82 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.

Schlagworte

Hängegleiter

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226211