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§ 2 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:
      1. Litera a
        Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG oder
      2. Litera b
        Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG;
    2. Ziffer 2
      Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des Paragraph 116, LFG);
    3. Ziffer 3
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);
    4. Ziffer 4
      Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).
  2. Absatz 2,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
    1. Ziffer eins
      Flüge zur Frachtbeförderung;
    2. Ziffer 2
      Kunstflüge;
    3. Ziffer 3
      Grundschulungsflüge;
    4. Ziffer 4
      Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;
    5. Ziffer 5
      Arbeitsflüge;
    6. Ziffer 6
      Außenlast-Frachttransporte;
    7. Ziffer 7
      Außenlast-Personentransporte;
    8. Ziffer 8
      Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).
  3. Absatz 3,Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.
  4. Absatz 4,Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
  5. Absatz 5,Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.
  6. Absatz 6,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
    1. Ziffer eins
      Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag;
    2. Ziffer 2
      Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;
    3. Ziffer 3
      Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;
    4. Ziffer 4
      Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;
    5. Ziffer 5
      sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).
  7. Absatz 7,Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu richten.
  8. Absatz 8,Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 der Anlage A zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
  9. Absatz 9,Von den Absatz eins bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.

Schlagworte

Ambulanzflug, Streuflug, Fotoflug, Filmflug, Verwendungsart, Einsatzart

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118195