Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:
Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG oderEinsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG oder
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG;Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG;
Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des Paragraph 116, LFG);
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);
Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).
(2)Absatz 2,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
Flüge zur Frachtbeförderung;
Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;
Außenlast-Frachttransporte;
Außenlast-Personentransporte;
Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).
(3)Absatz 3,Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.
(4)Absatz 4,Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
(5)Absatz 5,Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.
(6)Absatz 6,Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag;
Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;
Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;
sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).
(7)Absatz 7,Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu richten.
(8)Absatz 8,Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 der Anlage A zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
(9)Absatz 9,Von den Abs. 1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.Von den Absatz eins bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.
Schlagworte
Ambulanzflug, Streuflug, Fotoflug, Filmflug, Verwendungsart, Einsatzart
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118195