Rechtstracker.at

§ 3 ZLLV 2010

Fassungen
ab 15.09.2020 — BGBl. II Nr. 383/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 325.05.201014.09.2020 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.09.2020BGBl. II Nr. 383/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zulässige Verwendung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf, unbeschadet Absatz 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (Paragraph 2, Absatz 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (Paragraph 2, Absatz 9,) betrieben werden. Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.
  2. Absatz 2,Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
  3. Absatz 3,Ein Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.
  4. Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44 und des Paragraph 58, Absatz 3, außerdem nicht verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, nicht beurkundet worden ist oder
    3. Ziffer 3
      kein ordnungsgemäß genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorliegt oder die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht bescheinigt oder nicht entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt worden sind oder
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 78, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind oder
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Versicherungen nicht aufrecht sind oder
    6. Ziffer 6
      die Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den Paragraphen 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind oder
    7. Ziffer 7
      die Anweisungen und Hinweise gemäß Paragraph 48, Absatz 4 und 5 nicht beachtet worden sind oder
    8. Ziffer 8
      die zugehörigen Betriebs- oder/und Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind oder
    9. Ziffer 9
      das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den Paragraphen 12 bis 29 entsprechend geführt werden.
  5. Absatz 5,Der Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet,
    2. Ziffer 2
      die für den beabsichtigten Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist,
    3. Ziffer 3
      die nicht erforderliche und nicht betriebsbereite Ausrüstung entsprechend deutlich gekennzeichnet ist,
    4. Ziffer 4
      das Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält und
    5. Ziffer 5
      die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß Paragraph 48, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.
  6. Absatz 6,Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.
  7. Absatz 7,Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß Paragraph 57, ist, die gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.

Schlagworte

Einsatzart, Betriebsanweisung

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226212