Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Arten von Luftfahrzeugen
§ 4.Paragraph 4,
Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:
Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
Motorsegler (eigenstartfähig (Reisemotorsegler/TMG sowie Motorsegler mit Klappantrieb) und nicht eigenstartfähig),
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,) motorisierte Hängegleiter (Luftfahrzeuge, bei denen an einem Hängegleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Hängegleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen); bei gewichtskraftgesteuerten motorisierten Hängegleitern darf die Antriebseinheit auch dauerhaft verbunden sein, in diesem Fall kann der Nachweis der Fußstartfähigkeit entfallen,
motorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) undmotorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) und
Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar
Fallschirme (Luftfahrzeuge bestehend aus Hauptfallschirm, Reservefallschirm, Gurtzeug und allenfalls Öffnungsautomat),
Hängegleiter (nicht-kraftangetriebene fußstartfähige Luftfahrzeuge, bestehend aus einer aus starren und/oder nicht-starren Teilen bestehenden Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen),
Paragleiter (nicht-kraftangetriebene, fußstartfähige Luftfahrzeuge bestehend aus einer nicht-starren Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen) und
Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar
Freiballone:
Gas-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle und einem Korb),
Heißluft-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle sowie einem Korb und Brenner)
sowie
unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß § 24g LFG,unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß Paragraph 24 g, LFG,
Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar
Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139,Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Hubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139,Hubschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Motorsegler gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Motorsegler gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,
Segelflugzeuge gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Segelflugzeuge gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139,Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera f, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang I lit. h der Verordnung (EU) 2018/1139.Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang römisch eins Litera h, der Verordnung (EU) 2018/1139.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226213