Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anerkennung von Musterprüfungen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Ausländische Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 8 der Anlage A auszustellen, wennAusländische Musterprüfungen (Paragraph 32, Absatz eins bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 8 der Anlage A auszustellen, wenn
sie nach international angewandten Vorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und
die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und
österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.
Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musteranerkennung festgelegt haben, kann beantragt werden, dass diese anzuwenden sind. Die Z 3 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musteranerkennung festgelegt haben, kann beantragt werden, dass diese anzuwenden sind. Die Ziffer 3, ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.Die Absatz eins und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.
(4)Absatz 4,Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Zertifizierungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118229