Rechtstracker.at

§ 37 ZLLV 2010

Fassungen
ab 15.01.2014 — BGBl. II Nr. 470/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute15.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 3725.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

15.01.2014BGBl. II Nr. 470/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Stückprüfungen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Für ein Luftfahrzeug und für ein Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 ist zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrtgerät als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und, soweit dies gemäß Paragraph 2, Absatz 8, erforderlich ist, eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, auszustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 7 und 8 bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Absatz eins, einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Herstellungsverfahren die Musterübereinstimmung gewährleisten und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind,
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist,
    3. Ziffer 3
      eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit als Herstellungsbetrieb nachgewiesen werden kann und die für diese Übertragung erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist,
    4. Ziffer 4
      das für diese Tätigkeit qualifizierte und verlässliche (Paragraph 32, LFG sinngemäß) Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind und
    5. Ziffer 5
      eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,In der Bewilligung gemäß Absatz 3, ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 diese erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
  5. Absatz 5,Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Absatz 3, erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten. Nach Abschluss der Stückprüfung hat der ermächtigten Betrieb eine Konformitätsbestätigung (Statement of Conformity) gemäß dem Muster 12 der Anlage A auszustellen.
  6. Absatz 6,Im Falle der Herstellung eines Luftfahrzeuges bzw. eines Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 durch einen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, genehmigten Herstellungsbetrieb entfällt gemäß den Bestimmungen der JAR-21 bzw. des Teiles 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, das Erfordernis der Durchführung der Stückprüfung gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7,Vor der Herstellung eines Luftfahrzeuges im Amateurbau ist vom Amateurbauer unter Vorlage von geeigneten Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40160196