Rechtstracker.at

§ 57 ZLLV 2010

Fassungen
ab 15.09.2020 — BGBl. II Nr. 383/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 5725.05.201014.09.2020 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

15.09.2020BGBl. II Nr. 383/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 Litera a, Ziffer eins, des Anhangs römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2, Absatz 8, sowie Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226231