Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
6. Teil
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, und in der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2)Absatz 2,Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wennIm Anwendungsbereich der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 25) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 24),
die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b),
die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
das Lärmzeugnis (EASA Formular 45) und
die erforderlichen Versicherungen
beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen, das Luftfahrzeug im Rahmen der bescheinigten Einsatz- und Navigationsart betrieben wird und die Betriebssicherheit gegeben ist.
(4)Absatz 4,Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(5)Absatz 5,Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.Vor Ausstellung der im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Bescheinigungen und der im Absatz 4, genannten Fluggenehmigung ist von der im Absatz 2, genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(6)Absatz 6,Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.Die im Absatz 3, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 4, genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,
Schlagworte
Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Lufttüchtigkeitserzeugnis, Einsatzart, Instandhaltungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226232