Rechtstracker.at

§ 58 ZLLV 2010

Fassungen
ab 15.09.2020 — BGBl. II Nr. 383/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 5815.01.201414.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 5825.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

15.09.2020BGBl. II Nr. 383/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

6. Teil
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, und in der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
  2. Absatz 2,Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
  3. Absatz 3,Im Anwendungsbereich der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
    2. Ziffer 2
      das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 25) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 24),
    3. Ziffer 3
      die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b),
    4. Ziffer 4
      die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
    5. Ziffer 5
      das Lärmzeugnis (EASA Formular 45) und
    6. Ziffer 6
      die erforderlichen Versicherungen
    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen, das Luftfahrzeug im Rahmen der bescheinigten Einsatz- und Navigationsart betrieben wird und die Betriebssicherheit gegeben ist.
  4. Absatz 4,Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
  5. Absatz 5,Vor Ausstellung der im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Bescheinigungen und der im Absatz 4, genannten Fluggenehmigung ist von der im Absatz 2, genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
  6. Absatz 6,Die im Absatz 3, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 4, genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Schlagworte

Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Lufttüchtigkeitserzeugnis, Einsatzart, Instandhaltungsbetrieb

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226232