Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Teil
Eintragung und Kennzeichnung
A. Eintragung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2)Absatz 2,In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
die Herstellerbezeichnung,
Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
die höchstzulässige Abflugmasse.
(3)Absatz 3,Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.Für Erprobungs- und Prüfflüge (Paragraph 42,) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil römisch zwei verantwortlich ist.
Schlagworte
Staatszugehörigkeitszeichen, Erprobungsflug
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118199