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§ 7 ZLLV 2010

Fassungen
ab 25.05.2010 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute25.05.2010 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Antrag auf Eintragung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister und auf Zuteilung eines Kennzeichens ist vom Luftfahrzeughalter einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      Namen und Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers,
    3. Ziffer 3
      Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel des Eigentümers ergeben,
    4. Ziffer 4
      Urkunden über die im Paragraph 16, Absatz 2, LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Luftfahrzeughalter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist,
    6. Ziffer 6
      Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitz (Sitz) des Herstellers ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte in Österreich,
    7. Ziffer 7
      Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type und Seriennummer,
    8. Ziffer 8
      beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Artikel 27, Absatz eins, UStG 1994,
    9. Ziffer 9
      Urkunden des Herstellerstaates, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, dass das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist, und
    10. Ziffer 10
      Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
  3. Absatz 3,Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Absatz 2, Ziffer 8, bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.
  4. Absatz 4,Mehrere Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Luftfahrzeughalter mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen.

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118200