Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2013 bis 07.10.2022 — BGBl. II Nr. 484/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.201307.10.2022 BGBl. II Nr. 484/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 484/2012

Außerkrafttretensdatum

07.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2022

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer Nicht-interventionellen Studie, die nur im Inland aufgrund behördlicher Anordnung nach Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 Arzneimittelgesetz durchgeführt wird, ist vom Verantwortlichen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 zu melden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat innerhalb von 60 Tagen nach Meldung die Durchführung mittels Bescheides zu genehmigen, sofern die Durchführung nicht zu untersagen ist, weil nach Ansicht des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen
    1. Ziffer eins
      durch die Studie entgegen Paragraph 2, Absatz 2, die Verschreibung oder Abgabe eines Arzneimittels gefördert werden soll oder
    2. Ziffer 2
      die Ziele der Studie mit dem vorgesehenen Studiendesign nicht erreicht werden können oder
    3. Ziffer 3
      die Studie eine klinische Prüfung darstellt.
  3. Absatz 3,Der Entwurf des Studienprotokolls aller anderen in Paragraph 8, angeführten Nicht-interventionellen Studien ist vor der Durchführung vom Verantwortlichen dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC ) vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Durchführung der Nicht-interventionellen Studie darf erst nach schriftlicher Billigung des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bzw. nach bescheidmäßiger Genehmigung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen begonnen werden.
  5. Absatz 5,Der Verantwortliche hat nach Billigung des Protokollentwurfs durch den Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) das Protokoll den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Studie durchgeführt werden soll, zu übermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2012

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

20006804

Dokumentnummer

NOR40146562