Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beurteilung des Ausbildungserfolgs im Rahmen des Ausbildungslehrgangs
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Auszubildenden durch Lernzielkontrollen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehr- und Lernstoffs sind Lernzielkontrollen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen eines Lehrgangs kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidaten oder einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft) eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertretern der Oberlandesgerichte bzw. Oberstaatsanwaltschaften der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der allenfalls beteiligten Justiz-Bildungseinrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob Auszubildende die Ausbildung fortsetzen können oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden sollen (§ 13). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.Im Rahmen eines Lehrgangs kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidaten oder einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft) eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertretern der Oberlandesgerichte bzw. Oberstaatsanwaltschaften der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der allenfalls beteiligten Justiz-Bildungseinrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob Auszubildende die Ausbildung fortsetzen können oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden sollen (Paragraph 13,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.
Schlagworte
Lehrstoff, Ausbildungsbeauftragte
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119005