Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsplan
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die jeweilige Dienststellenleitung hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. Darüber hinaus hat sie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und die jeweilige Ausbildungsdienststelle feststehen.
(2)Absatz 2,Nach Ende jeder Zuteilung gibt die jeweilige Dienststellenleitung einen detaillierten Bericht ab, in dem sie das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.
(3)Absatz 3,Zu Beginn und am Ende jeder praktischen Ausbildungsstation hat der Leiter der betreffenden Dienststelle oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter mit dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
Schlagworte
Ausbildungsziel
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119004