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§ 10 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung (Schulung am Arbeitsplatz) erfolgt in den jeweiligen Dienststellen. Sie dient der praktischen Einführung in die Aufgaben der Justizverwaltung. Dabei sollen die Auszubildenden möglichst viele der unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung (wie beispielsweise Geschäftsstellenleitung, Revisionsaufgaben, Unterhaltsvorschusssachen, Einbringung, Leitung Fahrnisexekution, Personalverwaltung, Aus- und Fortbildung, Wirtschaftsverwaltung, IT-Einsatz), nach Möglichkeit mit Schwerpunkten auf der jeweiligen künftigen Verwendung, kennenlernen.
  2. Absatz 2,Für diese Praxisphase im Rahmen der Jv-Ausbildung sind insgesamt zumindest zwölf Monate vorzusehen. Die Praxisphase, die zeitlich geteilt werden kann, ist an mehreren, zumindest jedoch an zwei verschiedenen Dienststellen (nach Möglichkeit unterschiedlicher Organisationsebenen) zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur haben die Praxis tunlichst an zwei verschiedenen Dienststellen zu absolvieren. Für Bedienstete anderer als in Paragraph eins, genannter Justizbereiche sind allenfalls erforderliche Festlegungen zur zwölfmonatigen Praxisphase durch das Bundesministerium für Justiz bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz zu treffen.
  4. Absatz 4,Die auf theoretische Ausbildungstage (Module) entfallende Zeit ist nicht auf die zwölfmonatige Praxiszeit anzurechnen. Ebenso wenig sind praktische Verwendungen gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, anzurechnen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119003