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§ 9 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Abschnitt
Grundsätzliche Bestimmungen zum Lehrgang

Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Jv-Grundausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Jv-Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Module). Sie ist – didaktisch aufbauend und die verschiedenen Arbeitsfelder im Bereich des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung abdeckend – einerseits als praxisbezogener Ausbildungslehrgang in modularer Form und andererseits als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.
  2. Absatz 2,Soweit dies zweckmäßig ist, sind für einzelne oder mehrere Teile des Lehrgangs auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning bzw. blended learning) zu nutzen; dabei ist das multimediale Lernprogramm ELAN (Elektronisches Lernen - Ausbildung im Netzwerk) einzusetzen.
  3. Absatz 3,Der theoretische und praktische Unterricht ist praxisorientiert sowie nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu gestalten. Der Unterricht in den jeweiligen Gegenständen ist - sofern dies möglich, zweckmäßig und nicht aus Sicherheitsgründen unvertretbar oder mit der Menschenwürde unvereinbar ist – tunlichst mit entsprechenden praktischen Übungen zu verbinden.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Vorausplanung ist auch auf eine entsprechende Gliederung in Theorie- und Praxisblöcke zu achten.
  5. Absatz 5,Informationstechnik-Anwendungen sind, unter Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften, möglichst auf Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten.

Schlagworte

Lehrmethode, Theorieblock

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119002