Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Stundenanzahl und notwendige Anpassungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen. Überdies sind Phasen der Vertiefung (Vertiefungsmodule) vorgesehen.
(2)Absatz 2,Um aktuellen Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Rechts- und Organisationsentwicklungen Rechnung zu tragen, kann, soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt und nicht ein Fall des § 6 vorliegt, die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten, insgesamt jedoch höchstens im Ausmaß der Stundenreserve (§ 14 Abs. 3)Um aktuellen Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Rechts- und Organisationsentwicklungen Rechnung zu tragen, kann, soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt und nicht ein Fall des Paragraph 6, vorliegt, die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten, insgesamt jedoch höchstens im Ausmaß der Stundenreserve (Paragraph 14, Absatz 3,)
die Stundenzahlen für jedes Modul um jeweils bis zu 16 Stunden bzw. um jeweils bis zu zwei Ausbildungstage überschreiten,
die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte, -module und -ziele sowie deren Schwerpunktsetzungen modifizieren und
Ausbildungsinhalte und -module modifizieren und gegebenenfalls ergänzen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen allfälliger Anpassungen nach Abs. 2 sind jedoch grundsätzlicher Aufbau und Zielsetzungen der Jv-Grundausbildung im Wesentlichen beizubehalten.Im Rahmen allfälliger Anpassungen nach Absatz 2, sind jedoch grundsätzlicher Aufbau und Zielsetzungen der Jv-Grundausbildung im Wesentlichen beizubehalten.
(4)Absatz 4,Im Falle der Teilnahme Bediensteter anderer Justizbereiche (§ 4 Abs. 2) sind vom Bundesministerium für Justiz die – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz - allenfalls erforderlichen Anpassungen der Inhalte der modularen Ausbildung zu treffen.Im Falle der Teilnahme Bediensteter anderer Justizbereiche (Paragraph 4, Absatz 2,) sind vom Bundesministerium für Justiz die – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz - allenfalls erforderlichen Anpassungen der Inhalte der modularen Ausbildung zu treffen.
Schlagworte
Ausbildungsmodul, Ausbildungsziel, Rechtsentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119008