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§ 16 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

4. Abschnitt
Prüfungsbestimmungen

Prüfungskommission

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung von Dienstprüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen der Jv-Grundausbildung hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung von Vorschlägen der Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Oberstaatsanwaltschaften eine gemeinsame Prüfungskommission zu bilden (Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979).
  2. Absatz 2,Die Präsidenten der Oberlandesgerichte (Oberstaatsanwaltschaften) können ihrerseits die Justiz-Bildungseinrichtungen vor der Vorschlagserstattung einbinden.
  3. Absatz 3,Bei der Erstattung der Vorschläge ist auf Absatz 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auszuwählen. Sie sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in der Aus- und Fortbildung, nach Möglichkeit auch hinsichtlich der Bereiche des gehobenen Dienstes der Justiz, aufweisen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bundesministerin für Justiz ist bei der Bestellung an die Vorschläge nach Absatz eins, nicht gebunden.
  6. Absatz 6,Alle Mitglieder der Prüfungskommission gelten mit ihrer Bestellung auch als Prüfer für die Abhaltung und Abnahme allfälliger schriftlicher und praktischer Prüfungen nach dieser Verordnung als bestellt.
  7. Absatz 7,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Präsident des Oberlandesgerichts oder ein Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, zum Stellvertreter des Vorsitzenden ein Vizepräsident des Oberlandesgerichts oder ein Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft zu bestellen.
  8. Absatz 8,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Richter und Staatsanwälte sowie der Bediensteten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen auszuwählen.

Schlagworte

Ausbildung, Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119009