Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungssenate
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung (Teilprüfung) aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder.
(3)Absatz 3,Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats, möglichst mehrere, ist bzw. sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs auszuwählen.
(4)Absatz 4,Zum Vorsitzenden des Prüfungssenats ist ein Richter, Staatsanwalt oder Bediensteter des höheren Dienstes zu bestimmen. Das eine weitere Mitglied des Senats ist aus dem Kreis der Richter, der Staatsanwälte oder der Bediensteten des höheren oder des gehobenen Dienstes, das andere aus dem Kreis der Bediensteten des gehobenen Dienstes zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119010